§ 3 Zahlung
Die Megastar GmbH ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist die Megastar GmbH berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
- 100 % der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag bzw. der Leistungserbringung, per Rechnung.
- Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
Es gilt Folgendes: Können die Künstler infolge Krankheit oder wegen einer anderen unvorhergesehenen Verpflichtung oder wegen höherer Gewalt dem Vertrag nicht nachkommen, wird ein gleichwertiger Ersatzkünstler angeboten. Lehnt der Veranstalter den Ersatzkünstler ab, gilt der Vertrag als nichtig. Fällt die Veranstaltung aus, so teilt der Veranstalter dies der Agentur Megastar umgehend mit. Ab diesem Zeitpunkt zahlt der Veranstalter (VP2) eine Entschädigung in Höhe von 100% der vereinbarten Gage (abzüglich der nicht entstandenen Kosten, z.B. Fahrtkosten) an VP1.